Weibliche Genitalverstümmelung
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Europa gesetzlich verboten.
In Belgien ist jede Form der weiblichen Genitalverstümmelung gesetzlich verboten. Eine Person, die eine weibliche Genitalverstümmelung durchführt, sie möglich macht oder fördert (als Komplize), kann mit drei bis fünf Jahren Haft bestraft werden. Die weibliche Genitalverstümmelung ist auch dann gesetzlich verboten, wenn das Mädchen seine Zustimmung gibt. Eltern, die mit ihrer Tochter in ein anderes Land reisen, um eine weibliche Genitalverstümmelung durchführen zu lassen, können in Belgien bestraft werden.
Die Bestrafung kann härter ausfallen, wenn das Mädchen jünger als 18 Jahre alt ist. Solche Fälle werden als Kindesmisshandlung angesehen.
Abhängig von der Schwere der weiblichen Genitalverstümmelung können Sie auch noch fünf oder zehn Jahre nachdem Sie 18 Jahre alt geworden sind, eine Beschwerde dazu einreichen. Sie können auch dann eine Beschwerde einreichen, wenn Sie ein Kind waren, als Sie Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung wurden. Es ist dabei unerheblich, wie viele Jahre vor Ihrem 18. Geburtstag Sie zum Opfer wurden.
Fast alle afrikanischen Länder haben bereits nationale Gesetze, um die weibliche Genitalverstümmelung zu verbieten. Sie werden aber nicht immer angewendet.
In Belgien können Sie wegen weiblicher Genitalverstümmelung um Asyl bitten, wenn:
- für Sie oder Ihre Tochter das Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung besteht;
- Sie bereits Opfer einer Genitalverstümmelung wurden und eine weitere Verstümmelung befürchten.
Wenn Sie ohne den Status des rechtmäßigen Aufenthalts in Belgien leben, können Sie auch aus diesen Gründen Asyl beantragen, auch wenn Sie bereits zuvor aus anderen Gründen Asyl beantragt haben.
Wenn Sie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung sind oder wenn Sie fürchten, dass Sie Opfer werden könnten, können Sie eine darauf spezialisierte Organisation um Hilfe bitten.